Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand:01.08.2022)

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Liefer- und Zahlungsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der ARNOLD UMFORMTECHNIK GmbH & Co. KG (nachfolgend „ARNOLD UMFORMTECHNIK“ genannt) mit deren Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die jeweils aktuelle Fassung der Liefer- und Zahlungsbedingungen ist abrufbar unter www.arnold-fastening.com.

1.2 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt ARNOLD UMFORMTECHNIK nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn ARNOLD UMFORMTECHNIK in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von ARNOLD UMFORMTECHNIK maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber ARNOLD UMFORMTECHNIK abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von ARNOLD UMFORMTECHNIK sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn ARNOLD UMFORMTECHNIK dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich ARNOLD UMFORMTECHNIK ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ARNOLD UMFORMTECHNIK berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei ARNOLD UMFORMTECHNIK anzunehmen.

2.3 Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform.

2.4 Sofern sich ARNOLD UMFORMTECHNIK zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine Mitteilung der in Art. 246 § 3 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von ARNOLD UMFORMTECHNIK abgerufen und geöffnet wurden.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise von ARNOLD UMFORMTECHNIK verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Beim Versendungskauf (Abschnitt 6 Ziffer 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt ARNOLD UMFORMTECHNIK nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten. Der Mindestwarenwert je Lieferung beträgt 500,00 EUR (brutto). Bei Sendungen mit einem Warenwert von unter 500,00 EUR (brutto) ist ARNOLD UMFORMTECHNIK berechtigt einen Mindermengenzuschlag von 35,00 EUR pro Sendung zu verrechnen.

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. Bei Verträgen mit einem Warenwert von mehr als 5.000,00 EUR ist ARNOLD UMFORMTECHNIK jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 20 Kalendertagen ab Rechnungsstellung.

3.4 Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem ARNOLD UMFORMTECHNIK über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann.

3.5  Mit Ablauf der in Ziffer 3 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ARNOLD UMFORMTECHNIK behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von ARNOLD UMFORMTECHNIK auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.6 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

3.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von ARNOLD UMFORMTECHNIK auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist ARNOLD UMFORMTECHNIK nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann ARNOLD UMFORMTECHNIK den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3.8 Hat ARNOLD UMFORMTECHNIK aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann ARNOLD UMFORMTECHNIK Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von ARNOLD UMFORMTECHNIK eingeräumten Kreditlimits.

3.9 Soweit die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises trotz Fälligkeit nicht geleistet wird, erfolgt unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG eine Datenübermittlung an mit ARNOLD UMFORMTECHNIK kooperierende Auskunfteien.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den jeweiligen Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich ARNOLD UMFORMTECHNIK das Eigentum an den verkauften Waren vor.

4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat ARNOLD UMFORMTECHNIK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Waren von ARNOLD UMFORMTECHNIK erfolgen.

4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ARNOLD UMFORMTECHNIK berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ARNOLD UMFORMTECHNIK ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf ARNOLD UMFORMTECHNIK diese Rechte nur geltend machen, wenn ARNOLD UMFORMTECHNIK dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

4.4a Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von ARNOLD UMFORMTECHNIK entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ARNOLD UMFORMTECHNIK als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ARNOLD UMFORMTECHNIK Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

4.4b Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von ARNOLD UMFORMTECHNIK gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an ARNOLD UMFORMTECHNIK ab. ARNOLD UMFORMTECHNIK nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

4.4c Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben ARNOLD UMFORMTECHNIK ermächtigt. ARNOLD UMFORMTECHNIK verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ARNOLD UMFORMTECHNIK nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und ARNOLD UMFORMTECHNIK den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann ARNOLD UMFORMTECHNIK verlangen, dass der Besteller ARNOLD UMFORMTECHNIK die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist ARNOLD UMFORMTECHNIK in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

4.4d Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ARNOLD UMFORMTECHNIK um mehr als 10%, wird ARNOLD UMFORMTECHNIK auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei ARNOLD UMFORMTECHNIK.

5. Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug

5.1 Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von ARNOLD UMFORMTECHNIK bei Annahme der Bestellung angegeben.

5.2 Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von ARNOLD UMFORMTECHNIK angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

5.3 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von ARNOLD UMFORMTECHNIK setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.4 Erhält ARNOLD UMFORMTECHNIK aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird ARNOLD UMFORMTECHNIK den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist ARNOLD UMFORMTECHNIK berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit ARNOLD UMFORMTECHNIK ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von ARNOLD UMFORMTECHNIK schuldhaft herbeigeführt worden sind.

5.5 Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Der Eintritt des Lieferverzugs von ARNOLD UMFORMTECHNIK bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät ARNOLD UMFORMTECHNIK in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Kaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Verzugsschäden sind ausgeschlossen. ARNOLD UMFORMTECHNIK bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.7 Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt IX dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von ARNOLD UMFORMTECHNIK insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

6. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ARNOLD UMFORMTECHNIK berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben.

6.3 Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumutbaren behält sich ARNOLD UMFORMTECHNIK bei Verbrauchsgütern handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor.

6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist ARNOLD UMFORMTECHNIK berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

7. Schutzrechte, Bereitstellung von Unterlagen

7.1 Der Besteller verpflichtet sich, ARNOLD UMFORMTECHNIK von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von ARNOLD UMFORMTECHNIK gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ARNOLD UMFORMTECHNIK ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.

7.2 Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen sowie vom Besteller bereitgestellte Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er ARNOLD UMFORMTECHNIK von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtmangel nicht zu vertreten.

7.3 Der Besteller räumt ARNOLD UMFORMTECHNIK durch die Bereitstellung von Unterlagen das nicht ausschließliche Recht ein, sie für alle vertraglich vorgesehenen Zwecke ohne zeitliche oder räumliche Beschränkung zu nutzen. Bei Anfrage von Artikeln auf Basis bereitgestellter Unterlagen wie z. B. Zeichnungen und Spezifikationen (Zeichnungsteile) ist ARNOLD UMFORMTECHNIK berechtigt, diese zum Zwecke der Anfragebearbeitung und der nachgelagerten Vertragserfüllung an herstellende Unterlieferanten zur Verfügung zu stellen. Soweit der Besteller geänderte oder weitere Spezifikationen bei der Anfrage von Zeichnungsteilen vorgibt, ohne ARNOLD UMFORMTECHNIK geänderte oder um diese Spezifikationen ergänzte Zeichnungen bereitzustellen, ist ARNOLD UMFORMTECHNIK berechtigt, die vorhandenen Zeichnungen des Bestellers entsprechend abzuändern oder zu ergänzen.

8. Mängelansprüche des Bestellers

8.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Grundlage der Mängelhaftung von ARNOLD UMFORMTECHNIK ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die zwischen ARNOLD UMFORMTECHNIK und dem Besteller unter Zugrundelegung der jeweiligen Normen (z. B. DIN, ISO) vereinbart worden sind oder die ARNOLD UMFORMTECHNIK vom Besteller zur Verfügung gestellt und von ARNOLD UMFORMTECHNIK ausdrücklich genehmigt wurden.

8.3 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, Untersuchung oder später ein Mangel, so ist ARNOLD UMFORMTECHNIK hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ARNOLD UMFORMTECHNIK für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann ARNOLD UMFORMTECHNIK zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von ARNOLD UMFORMTECHNIK, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.5 ARNOLD UMFORMTECHNIK ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.6 Der Besteller hat ARNOLD UMFORMTECHNIK die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an ARNOLD UMFORMTECHNIK nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn ARNOLD UMFORMTECHNIK ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt ARNOLD UMFORMTECHNIK, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann ARNOLD UMFORMTECHNIK die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Bestellbar nicht erkennbar.

8.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.9 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Sonstige Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ARNOLD UMFORMTECHNIK bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz haftet ARNOLD UMFORMTECHNIK – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ARNOLD UMFORMTECHNIK vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ARNOLD UMFORMTECHNIK jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden ARNOLD UMFORMTECHNIK nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ARNOLD UMFORMTECHNIK einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn ARNOLD UMFORMTECHNIK die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1 Die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Wasserstoffversprödung

11.1 ARNOLD UMFORMTECHNIK und der Besteller sind sich der vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV gemäß DIN EN ISO 4042 bewusst. Die vollständige Beseitigung der Wasserstoffversprödungsgefahr kann von ARNOLD UMFORMTECHNIK nicht gewährleistet werden.

11.2 Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Wasserstoffversprödung wegen des konkreten Einsatzbereichs der von ARNOLD UMFORMTECHNIK gelieferten Ware z. B. konstruktionsbedingt oder aus Gründen der Sicherheit verringert werden soll, ist der Besteller verpflichtet, gemeinsam mit ARNOLD UMFORMTECHNIK eine Vereinbarung über die Prozessdurchführung und Materialbeschaffung zu treffen, um den vorgenannten Gefahren zu begegnen.

11.3 Die DIN EN ISO 4042 ist integraler Bestandteil der zwischen ARNOLD UMFORMTECHNIK und dem Besteller geschlossenen Verträge.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Für diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen ARNOLD UMFORMTECHNIK und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2 Zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis der Parteien, einschließlich solcher Streitigkeiten über dessen wirksames Zustandekommen, sind die für 74670 Forchtenberg-Ernsbach, Deutschland zuständigen Gerichte, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. ARNOLD UMFORMTECHNIK ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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